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Öffentliche Bekanntmachung - Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Sondergebiet erneuerbare Energieversorgung Kreuzwiesen“

Bebauungsplanes „Sondergebiet erneuerbare Energieversorgung Kreuzwiesen“ Der Gemeinderat der Gemeinde Löchgau hat am 30.01.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Sondergebiet erneuerbare Energieversorgung Kreuzwiesen“ gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) als Satzung beschlossen.Da der Bebauungsplan eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich macht, wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB angepasst. Die erforderliche Genehmigung des Bebauungsplans wurde vom Landratsamt Ludwigsburg mit Bescheid vom 07.10.2025 erteilt. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem obigen Kartenausschnitt.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „Sondergebiet erneuerbare Energieversorgung Kreuzwiesen“ tritt mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung (jeweils in der Fassung vom 22.01.2025) können bei der Gemeindeverwaltung Löchgau, Hauptstraße 49, 74369 Löchgau, Zimmer 10 während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Der Bebauungsplan tritt mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, wird hingewiesen. Gemäß §44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird.Es wird darauf hingewiesen, dass 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO jedermann diese Verletzung geltend machen. 
Löchgau, 13.11.2025 gez. Robert FeilBürgermeister 

Mit folgenden Link können Sie den Bebauungsplan mit Anlagen einsehen

Bebauungsplan  (175,1 KiB)

Textteil (664,3 KiB)

Begründung (564,5 KiB)

Zusammenfassende Erklärung (147,4 KiB)

(Erstellt am 13. November 2025)
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