Sie sind hier:: Startseite / Rathaus / Bürgerservice / Dienstleistungen
Leistungen

Mitarbeiter mit Schwerbehinderung kündigen

Die Kündigung von Menschen mit Schwerbehinderung ist an besondere Voraussetzungen geknüpft. Arbeitgeber benötigen vor einer Kündigung die Zustimmung des Inklusions- und Integrationsamtes.

Achtung: Dieser besondere Kündigungsschutz gilt nicht während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt er nur, wenn Sie das Arbeitsverhältnis vor Fristablauf beenden möchten.

Zuständige Stelle

Das Inklusions- und Integrationsamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), das für den Sitz des Arbeitgebers zuständig ist.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist schwerbehindert. Die Schwerbehinderteneigenschaft besteht, wenn

  1. sie offenkundig ist oder
  2. mit dem Schwerbehindertenausweis oder Bescheid der Agentur für Arbeit über eine Gleichstellung nachgewiesen werden kann.

Hinweis: Der besondere Kündigungsschutz besteht nicht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft

  1. nicht nachgewiesen ist oder
  2. der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vorher gestellt wurde oder
  3. die zuständige Behörde eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.

Verfahrensablauf

Als Arbeitgeber müssen Sie die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beim zuständigen Inklusions- und Integrationsamt schriftlich oder elektronisch beantragen.

Bei elektronischer Antragstellung müssen Sie die Daten aus Gründen des Datenschutzes verschlüsselt an das Inklusions- und Integrationsamt übermitteln. Nutzen Sie dafür die Online-Formulare auf der Homepage des KVJS. Der Antrag muss den Kündigungsgrund ausführlich darlegen, insbesondere den Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigung.

Das Inklusions- und Integrationsamt ermittelt den Sachverhalt und hört dazu den Menschen mit Schwerbehinderung an. Es holt die Stellungnahmen des Betriebs- oder Personalrats beziehungsweise der Mitarbeitendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung ein. Falls erforderlich, schaltet das Inklusions- und Integrationsamt zusätzlich seinen Technischen Beratungsdienst, den Arbeitsmediziner oder Fachleute der berufsbegleitenden Betreuung ein. Eine Kündigung, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam.

Das Inklusions- und Integrationsamt muss umfassend und erschöpfend aufklären. So kann es zum Beispiel auch Zeugen anhören.

Das Inklusions- und Integrationsamt prüft die vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründe und sucht zunächst auch nach einer Lösung, um das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Dies kann beispielweise möglich sein durch

  • eine behinderungsgerechte Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes oder
  • Umsetzung auf einen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz.

Das Inklusions- und Integrationsamt versucht in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Einigung zu erzielen. Dieser Aufgabe kann es gut in einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten nachkommen.

Fristen

Bei Zustimmung des Integrationsamtes kann die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung erfolgen. Bei Fristversäumnis ist die Zustimmung zur Kündigung erneut zu beantragen.

Bei einer außerordentlichen (zum Beispiel fristlosen) Kündigung: Sie müssen diese innerhalb von zwei Wochen ab Ihrer Kenntnis des Kündigungsgrundes beim Inklusions- und Integrationsamt beantragen. Stimmt das Inklusions- und Integrationsamt zu, müssen Sie die Kündigung sofort aussprechen.

Erforderliche Unterlagen

Anträge auf Zustimmung zur Kündigung

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Je nach Ermittlungsaufwand

Die Entscheidung soll möglichst innerhalb eines Monats ab Antragseingang erfolgen. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss das Inklusions- und Integrationsamt über einen Antrag auf Zustimmung innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Trifft es innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion).

Hinweise

keine

Freigabevermerk

29.08.2025 Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

  |